Mit welcher Lampe darf man im Straßenverkehr unterwegs sein, mit welcher nicht? Im Sommer gab es Gesetzesänderungen für Fahrradbeleuchtung. Alles Wissenswerte dazu findest du hier!

Darf ich mit einer Helmlampe im Straßenverkehr zum Trail fahren oder brauche ich dafür eine andere, spezielle Lampe? Darf mein Rücklicht blinken? Gelten für Mountainbikes andere Richtlinien als für Stadträder? Bisher war sich da eigentlich kaum jemand so wirklich sicher, was erlaubt ist und was nicht.

Die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) stand 2017 auf der Agenda des Bundesverkehrsministeriums. Speziell Paragraph 67 zu den „Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern“ ist seit dem 1. Juni 2017 in grundlegender Überarbeitung in Kraft.

Gesetzesänderungen für Fahrradbeleuchtung

Früher ist man mit einem Dynamo und einer kleinen Funzel durch die dunkle Stadt gefahren, heute bietet die Technik ganz andere Möglichkeiten. Vor allem aus diesem Grund wurde Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung im Sommer neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. „Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten“, beurteilt Dr. Anja Matthies, Fachanwältin für Verkehrsrecht beim Online-Portal Bikeright, das neue Gesetz.

Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragraphen: Erstens darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus bzw. „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich. „Wir begrüßen diesen Schritt, da gerade bei Rücklichtern oft Batterien verbaut sind. Jetzt können auch Batterien genutzt werden, die eine andere Nennspannung als sechs Volt haben“, meint Sebastian Göttling, Marketingmanager beim Lichtspezialisten Busch & Müller.
Zweitens müssen abnehmbare Leuchten wie Batterie- bzw. Akku-Beleuchtung nicht mehr ständig mitgeführt werden. Laut Gesetzestext müssen diese nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern angebracht werden. „Das ist ein Schritt in Richtung Praxis und Realität. Welcher Mountainbiker führt seine Lampe bei einer Tagestour bei strahlendem Sonnenschein mit? Trotzdem darf man jetzt nicht leichtsinnig werden, muss also die Dämmerung immer im Auge behalten und die Tour entsprechend planen“, rät Martin Ohliger, PR-Sprecher beim Fahrradhersteller Felt.

 

Lupine Piko R 4 Bluetooth LED SmartCore Helmlampe Modell 2016.
Nun sind auch akkubetriebene Lampen wie die Lupino Piko R 4 erlaubt und müssen nur noch bei entsprechenden Lichtverhältnissen mitgeführt werden

K-Nummer im Verkehr und Gelände

Allerdings darf weiterhin nicht jede Akku-Beleuchtung am Fahrrad verwendet werden. Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend. „Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind jedoch auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar“, erklärt Daniel Gareus, PR-Sprecher beim Importeur Cosmic Sports. „Im Straßenverkehr sollte man jedoch die Finger davon lassen“, rät Dr. Anja Matthies.

Rücklicht

Ein weiterer Punkt, der gerade sportlichen Fahrern zugutekommt, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers wie er an Gepäckträgern oder Schutzblechen verbaut ist. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der allerdings auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. „Radfahrer ohne Schutzbleche haben nun endlich die Möglichkeit, ihr Rad im Straßenverkehr problemloser StVZO-konform zu bekommen“, sagt Volker Dohrmann, Leiter Strategie, Produkt und Marketing beim Hamburger Sportradhersteller Stevens.

Der zweite Rückstrahler ist nicht mehr erforderlich (Foto: Pressedienst Fahrrad)

Blinkmodus, Fern- und Tagfahrlicht

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt. „Wir freuen uns über die Anpassungen. Damit gewinnt das Fahrrad im Straßenverkehr an Augenhöhe und es sind neue Sicht- und Sicherheitsausstattungen möglich“, so Sebastian Göttling. Busch & Müller hat bereits an manchen Produkten ein Tagfahr- sowie Bremslicht verbaut. Außerdem dürfen jetzt Blinker am Fahrrad genutzt werden. Die Fahrtrichtungsanzeiger sind an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt. „Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und wünschenswert, dass Blinker an allen Fahrrädern verbaut werden können“, meint Paul Hollants, Geschäftsführer vom Liegefahrradhersteller HP Velotechnik, der jetzt den ersten StVZO-konformen Blinker präsentiert hat. Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Fast jedes Rücklicht wie auch das Nugget von Sigma hat einen Blinkmodus. Erlaubt ist dieser im Straßenverkehr nur eingeschränkt.