Scheinwerfer dürfen nicht blenden

Neu ist zudem die Regelung, dass auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen. Auf Kritik stößt jedoch die Löschung des Absatzes über die richtige Einstellung des Scheinwerfers. Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen. Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts.

Der Pressedienst Fahrrad verdeutlicht, wie der Lichtkegel optimal ausgerichtet wird

Eine Neuerung gibt es zudem bei der Verwendung von sogenannten „Speichen-Sticks“. Falls man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein. Da jedoch viele Alltags- und Tourenreifen mittlerweile über ebenfalls erlaubte Reflexstreifen verfügen, sind solche Zusatzmittel oft hinfällig.

Neuer Paragraph für Fahrradanhänger

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragraphen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei. Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben.

Nun ist auch die Beleuchtung für Kinder- und Lastenanhänger geregelt (Foto: Pressedienst Fahrrad)

So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt.
„Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden. Wir sind bei unseren neuen Modellen, die ab Januar 2018 im Handel sind, auf die neuen Forderungen vorbereitet“, verweist Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer, auf die neuen gesetzlichen Vorgaben. Beim Croozer-Modell „Kid Plus“ sind die Lichter beispielsweise direkt in den Schiebegriff integriert und sind aktives Licht sowohl nach vorne als auch nach hinten. Beim Modell „Kid“ sorgt eine rote Rückleuchte am Anhänger für die nötige Sichtbarkeit im abendlichen Straßenverkehr.

Alle Gesetzesänderungen für Fahrradbeleuchtung im Überblick

Wir haben 13 Lampen von Lupine, Hope, Sigma und Co miteineander verglichen und getestet, zum Ergebnis kommst du hier.