Wo darf man, wo nicht?

Zuerst einmal sollten wir klären, auf welchen Wegen wir biken und wo wir zurecht angepflaumt werden dürfen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn in jedem Bundesland und Land gelten andere Gesetze und Bezeichnungen für Wege, die man mit Mountainbikes benutzen darf.

Jeder kennt die „2 Meter Regel“, wie sie in Baden-Württemberg gilt. Das Landeswaldgesetzt dort besagt, dass Radfahren auf Wegen unter zwei Metern Breite verboten ist. Das Naturschutzgesetz BW erlaubt aber zeitgleich das Radfahren in der freien Natur auf allen geeigneten Wegen und ohne Festlegung einer Mindestwegbreite. Ahhhhja. Und was gilt jetzt?! Getreu dem Motto, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wird man im besten Falle nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verwarnt. Ein Verwarngeld von 10 bis 25 Euro oder Bußgeld von bis zu 40 Euro kann einem aber auch blühen.

In Bayern ist in der Verfassung festgesetzt, dass Radfahren zum Genuss und zur Erholung in der Natur auf geeigneten Wegen erlaubt ist, vorausgesetzt man geht pfleglich mit Natur und Landschaft um. Die Formulierung „geeigneter Weg“ schützt den Grundeigentümer vor einem Haftungsrisiko, denn der Biker selbst muss entscheiden, ob der Weg für „seinen Genuss und Erholung“ geeignet ist oder eben nicht.

Biker in Österreich unerwünscht?

Ganz anders in Österreich. Das generelle Betretungsrecht schließt ein Befahren von Waldflächen und damit auch Forststraßen und Almwegen, egal ob mit motorisierten Fahrzeugen oder dem Fahrrad, generell aus. Aber das Bike auf dem Weg schieben dürfte man?
Grundeigentümer können freiwillig ihre Wege für Mountainbiker öffnen. Das Tiroler Mountainbikemodell fördert das, indem ein Nutzungsübereinkommen zwischen Tourismusverbänden oder Gemeinden und Grundbesitzen geschlossen wird. Das Land Tirol unterstützt dies mit einem jährlichen Entgelt von 10 Cent für jeden für Mountainbiker freigegebenen Meter und schließt unter anderem eine Wegerhalter- und Betriebshaftpflichtversicherung für alle Wege ab. Die Tiroler Grundbesitzer haben daher eigentlich nur noch wenige Argumente, ihre Wege nicht zu öffnen. Aber darum geht es hier ja nicht.

Trail Sabotage
Im besten Fall ist nur der Reifen platt, wenn Biker einer Nagelfalle zum Opfer fällt

Also eigentlich muss man erst mal das Gesetzesbuch studieren, bevor man aufs Rad steigt. Und auch dann ist man noch nicht auf der sicheren Seite. Aber selbst wenn wir einen Weg fahren, auf dem wir rechtlich nichts zu suchen haben, rechtfertigt das noch immer keine Nagelbretter. Egal ob von anderen Wegebenutzern oder Grundeigentümern. Wir entfernen ja auch keine Gullideckel auf breiten Fuß- und Radwegen, damit da keine Autos fahren können.